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Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.

Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Dem begründeten Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) beigelegt werden. Für den Antrag auf Auskunftssperre ist immer die Gemeinde des Hauptwohnsitzes zuständig.

HINWEIS
Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen.

Außerdem bewirkt eine Auskunftsperre nur, dass die Meldebehörde keine Auskunft geben darf, sie blockiert keine anderen Informationsquellen. Eine melderechtliche Auskunftssperre bewirkt auch keine Streichung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz.

Kosten
Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre ist eine Eingabegebühr von 14,30 Euro und für die Bewilligung eine Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten.

VB Martina Schlegel

Tourismus, Seebad, Standesamt, Veranstaltungen


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